Fremdenpolizei (Familiennachzug) | Fremdenpolizei
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 A._____ erwarb ihren Aufenthaltstitel in der Schweiz im Juli 2007 rückwir- kend per Heirat am 28. Juni 2007 mit B._____. Seit April 2015 ist A._____ im Besitz der Niederlassungsbewilligung und seit dem 17. November 2015 Schweizer Bürgerin. Mit Gesuch vom 15. Juli 2015 beantragte sie den Fa- miliennachzug für ihre aus einer früheren Beziehung stammenden Tochter C._____ welche im Ausland lebt.
E. 1.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid des Beschwerdegegners (DJSG) vom 7. Juni 2017, worin dieser die Verfügung des AFM vom 12. Oktober 2016 betreffend Ablehnung des Familiennachzugs für die heute 16-jährige Tochter (nicht schweizerische Staatsangehörige) der Beschwer- deführerin (Schweizer Bürgerin durch Heirat) bestätigte und somit die da- gegen erhobene Verwaltungsbeschwerde vom 14. November 2016 ab- wies, soweit er darauf eintrat. Beschwerdethema bildet dabei die Frage, ob die angeführten Ablehnungsgründe (Nachzugsfrist verpasst; keine wichti- gen familiären Gründe für nachträglichen Familiennachzug dargetan) an- hand der bekannten Fakten (inkl. nachgereichter Dokumente) zutreffend sind.
E. 1.2 Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht Graubünden legiti- miert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids vom 7. Juni 2017 ist die Beschwerdeführe- rin direkt nachteilig vom nichtbewilligten Familiennachzug für ihre Tochter betroffen, weil sie damit auch künftig nicht mit der im Ausland geborenen, heute 16-jährigen Tochter zusammenleben sowie gemeinsam zu Dritt als Familie (inkl. Schweizer Ehemann) in der Schweiz wird wohnen können. Die Beschwerde vom 12. Juli 2017 gegen den strittigen Entscheid ist über- dies innert der 30-tägigen Anfechtungsfrist nach Art. 52 Abs. 1 VRG erfolgt und hat auch die Formvorschriften für eine gültige Rechtsschrift nach Art. 38 Abs. 1 VRG erfüllt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten.
- 6 -
E. 2 Das Amt für Migration und Zivilrecht (AFM) lehnte den Familiennachzug von C._____ mit Verfügung vom 20. August 2015 ab wegen Verpassen der gesetzlichen Nachzugsfrist und wegen Fehlens der Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug. Es würden zudem keine wichtigen familiären Gründe geltend gemacht, welche einen nachträglichen Familien- nachzug rechtfertigten.
E. 2.1 In materieller Hinsicht gilt es vorweg auf die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) inkl. zugehöriger Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE; SR142.201) hinzuweisen. Der ordentliche Familien- nachzug und die dafür einzuhaltenden Fristen sind in Art. 47 Abs. 1-3 AuG geregelt und lauten im Detail wie folgt: Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Abs. 1). Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2 (Abs. 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweize- rinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Abs. 3 lit. a), sowie bei Angehö- rigen von Ausländerinnen und Ausländern mit Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhält- nisses (Abs. 3 lit. b). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdefüh- rerin durch Heirat mit einem Schweizer Staatsbürger im Jahre 2007 ab April 2015 im Besitze einer Niederlassungsbewilligung für die Schweiz ist und seit November 2015 (durch erleichterte Einbürgerung aufgrund der Ehe mit einem Schweizer) gar über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Zum Zeit- punkt der ersten Gesuchstellung vom 15. Juli 2015 betreffend Familien- nachzug für ihre aus einer früheren Beziehung stammenden Tochter war damit zunächst Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG, nach erneuter Sachverhaltsab- klärung und Neubeurteilung der Sache im Jahre 2016 infolge zwischenzeit- licher Erlangung des Schweizer Bürgerrechts durch die Beschwerdeführe- rin neuerdings Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG anwendbar und massgebend. Nach- weislich reiste die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2007 zum Verbleib in der Schweiz ein; damals war ihre im Ausland verbliebende Tochter also 5 Jahre alt. Zwischen der ersten Gesuchstellung im Juli 2015 und der erst- maligen Einreise 2007 der Beschwerdeführerin sind somit 8 Jahre bzw. 9 Jahre seit 2016 (infolge Neubeurteilung AFM) verstrichen, womit die or- dentliche 5-jährige Nachzugsfrist für Kinder unter 12 Jahren nach Art. 47
- 7 - Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a AuG offensichtlich bei weitem (d.h. längst um 3 bzw. 4 Jahre) verpasst wurde. Der Ablauf der ordentlichen Gesetzesfrist für den von der Beschwerdeführerin beantragten Familiennachzug steht dem- nach ausser Frage. Es stellt sich damit jedoch immer noch die Kernfrage, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug "aus wichtigen Gründen" im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG i.V.m. Art. 75 VZAE bejaht werden können.
E. 2.2 Laut Art. 47 Abs. 4 AuG (Sonderregelung) wird ein nachträglicher Famili- ennachzug nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, so- fern dies erforderlich ist. In Art. 75 VZAE wird dazu noch präzisiert: "Wich- tige familiäre Gründe [..] liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewährt werden kann." Die Bewilligung des Nach- zugs ausserhalb der gesetzlichen Fristen hat nach dem Willen des Gesetz- gebers aber die Ausnahme zu bleiben, soll die ordentliche Fristenregelung nicht ihres Sinnes entleert werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2016 E.3.1). Die Vorgabe nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG ist jedoch so zu handhaben, dass der Schutz des Familienlebens nach Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (Urteil 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E.3.1 mit Hinweis auf die Urteile 2C_765/2011 vom 28. November 2011 E.2.1, 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E.4.2 und 2C_709/2010 vom 25. Februar 2011 E.5.1,1; nochmals bestätigt in 2C_132/2016 vom 7. Juli 2016 E.2.2.2 mit Hinweis auf BGE 142 II 35 E.6.1, 138 I 246 E.3.2.1).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin führt zu den wichtigen Gründen aus, sie sei die letzten Jahre mehrmals längere Zeit ins Heimatland gereist und habe dort ihre Mutter gepflegt. Eine alternative Betreuung für ihre Tochter sei nicht möglich, habe doch der leibliche Vater die Tochter nie anerkannt und sich selbstredend auch nie um sie gekümmert bzw. für sie interessiert; er kenne seine Tochter nicht einmal und umgekehrt. Die Schwester der Beschwer-
- 8 - deführerin (Tante) habe keine Beziehung zu ihrer Nichte und selber genug mit ihrem eigenem Leben zu kämpfen, sodass eine Betreuung alles andere als dem Kindeswohl dienlich wäre. Zurzeit wohne die Tochter in einem In- ternat und sei an den Wochenenden ohne Betreuung und Aufsicht, was ein unhaltbarer Zustand sei, wenn man sich die Problematik im Land mit dem Sextourismus vor Augen führe, welcher auch vor Minderjährigen nicht Halt mache. Die Beschwerdeführerin lege Wert auf eine positive Entwicklung der Tochter, weshalb sie als Mutter sie in die Schweiz holen wolle, damit sie hier in einem intakten familiären Umfeld mit entsprechender Betreuung ein würdiges Leben und ein gutes Umfeld für eine positive Entwicklung habe. Die Bemängelung der Arztzeugnisse durch den Beschwerdegegner sei unhaltbar und das Alter und die entsprechenden Beschwerden der Grossmutter augenfällig, wie sich aus einem beigelegten Foto unschwer erkennen lasse. Die Möglichkeit der Betreuung der Tochter durch die Schwester der Beschwerdeführerin sei eine Fehleinschätzung und die Tochter bliebe ganz auf sich allein gestellt, was mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei. Nach provisorischem Abschluss des Schriftenwechsels lässt die Beschwerdeführerin noch mitteilen, dass die Grossmutter verstorben sei und legt innert hierfür erstreckter Frist ein Dokument mit der Erklärung, das Dokument bescheinige den Tod der Grossmutter. Schliesslich leitet die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass ihr der Beschwerdegegner zum Tod der Grossmutter sein Beileid ausgesprochen habe, ab, dass das Versterben der Grossmutter als Tatsache anerkannt worden sei.
E. 2.4 Der Beschwerdegegner hält die wichtigen familiären Gründe laut Art. 47 Abs. 4 AuG für nicht gegeben bzw. für beweismässig nicht erstellt.
E. 2.5 Für die Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens wichtiger familiärer Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 i.V.m. Art. 75 VZAE verlangt die Rechtspre- chung des Bundesgerichts eine Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente des Einzelfalles (vgl. Urteile 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E.2, 2C_182/2016 vom 11. November 2016 E.2.2 sowie
- 9 - 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E.6.1). Eine wesentliche Veränderung der Betreuungsverhältnisse im Heimatland der nachzuziehenden Person – wie namentlich der Wegfall der bisherigen Betreuungsperson - kann grundsätzlich ein solch wichtiger Grund sein (Urteil 2C_591/2017 vom 16. April 2018 E.2.2.2 sowie 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E.4.1).
E. 2.6 Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts liegt das konkrete Problem vorliegend weniger in der Rechtsanwendung als in der Beweiswürdigung bzw. in der Frage, auf welchen Sachverhalt abzustellen ist. Auch wenn im öffentlichen Verfahrensrecht grundsätzlich die Offizialmaxime gilt, besteht doch eine Mitwirkungspflicht auf Seiten der Rechtssuchenden. Nachdem der Beschwerdegegner die Angelegenheit ein erstes Mal an das AFM zurückgesandt hatte, verlangte dieses von der Beschwerdeführerin zahlrei- che Dokumente und Auskünfte, um das Gesuch um Familiennachzug kor- rekt beurteilen zu können, so u.a. einen Auszug aus dem heimatlichen Fa- milienregister, ausgehend von der Beschwerdeführerin mit Eltern, Ge- schwister und allfällig weiterer Verwandtschaft mit aktuellen Wohnadres- sen, zudem Nachweise der schulischen Ausbildung der Tochter im Heimat- land sowie Auskünfte über das Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter vor der Einreise 2007 in die Schweiz etc.; für sämtliche behördlichen Unterlagen verlangte das AFM eine entsprechende Überset- zung in eine im Kanton Graubünden übliche Amtssprache (so beschwer- degegnerische Akten [Bg-act.] I/76). In nachfolgenden mündlichen Aussa- gen und schriftlichen Korrespondenzen zwischen dem AFM und dem da- maligen Vertreter der Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass amtliche Dokumente aus dem Heimatland offiziell zu übersetzen seien, da- mit das AFM diese beurteilen könne (Bg-act. I/87). In einem ausführlichen Schreiben des damaligen Vertreters der Beschwerdeführerin wird festge- halten, dass die Beschwerdeführerin neben einer Schwester auch einen Bruder habe, der in X._____ lebe; die Schwester sei in derselben Dorfge- meinschaft wie die gemeinsame Mutter (Grossmutter) wohnhaft und sei dort landwirtschaftlich tätig; der Ehemann der Beschwerdeführerin habe für
- 10 - die Familie weitere nutzbare landwirtschaftliche Areale hinzugekauft, um die Selbstversorgung sicherzustellen; auch seien neue Brunnen gebaut worden, damit neben der Selbstversorgung auch Produkte am Markt ver- kauft werden können, um so ein bescheidenes Einkommen zu erwirtschaf- ten. Allerdings habe die Tochter der Beschwerdeführerin weder zum Bruder (ihrem Onkel) noch zur Schwester (ihrer Tante) eine Bindung (vgl. Bg-act. I/82). Nachdem innert mehrfach erstreckter Frist neben eigenen schriftli- chen Ausführungen einzig eine Fotokopie eines unübersetzten ausländi- schen Dokumentes eingereicht wurde (Bg-act. I/88), wies das AFM das Ge- such vom 12. Oktober 2016 abermals ab mit der Begründung, dass wich- tige familiäre Gründe für den Familiennachzug geltend gemacht würden, diese aber nicht ansatzweise nachgewiesen seien.
E. 2.7 In seiner Verwaltungsbeschwerde vom 14. November 2016 an den Be- schwerdegegner stellt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin deren Schwester als alleinerziehend und drogenabhängig dar. Zur Dokumenta- tion des sich angeblich rapide verschlechternden Gesundheitszustands der Grossmutter legt er ein unübersetztes Arztzeugnis ein. Im weiteren Schrif- tenwechsel bringt er vor, dass die Beschwerdeführerin ein Recht darauf habe, von den Behörden aufgezeigt zu erhalten, wie vorzugehen sei, dass der Teenager bei seiner leiblichen Mutter, die inzwischen Schweizer Bür- gerin sei, aufwachsen könne; die Behörden hätten dem Bürger zu dienen und nicht umgekehrt (Bg-act. IIB/6); demselben Schreiben liegen drei Fotos bei, eines davon scheint die Grossmutter zu zeigen, zu den anderen Bildern wird nichts ausgeführt bzw. wird der Betrachter im Dunkeln gelassen. An- statt die vom AFM aufgelisteten Dokumente und Auskünfte zu liefern, ver- langt der Vertreter der Beschwerdeführerin mehrmals eine persönliche Un- terredung mit dem Departementsvorsteher, was jeweils mit dem Hinweis auf das laufende Verwaltungsverfahren abgelehnt wird. Der angefochtene Entscheid vom 7. Juni 2017 bestätigte die Verfügung des AFM. Im Be- schwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht legt der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Foto der Grossmutter bei und offeriert die Aus-
- 11 - sagen seiner Mandantin, ihres Ehemannes und der nachzuziehenden Tochter der Beschwerdeführerin zum Beweis. Im Oktober 2017 legt der be- sagte Rechtsvertreter noch eine Kopie eines amtlichen Dokumentes aus dem Heimatland ein, welches den Tod der Grossmutter bescheinigen soll inkl. teilweiser handschriftlicher Übersetzung dieses Dokumentes auf Deutsch, verfasst durch die Beschwerdeführerin selber; weiter wird eine Kopie eines gelochten Personalausweises (angeblich der Grossmutter) teils mit englischer Übersetzung auf dem Dokument selber, eingereicht; schliesslich leitet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner zum Tod der Grossmutter kondo- liert, die Anerkennung dieser Tatsache ab.
E. 2.8 In Berücksichtigung und Würdigung der soeben aufgezählten Handlungen und eingereichten Dokumente seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertretung im Verwaltungsverfahren (AFM), im Verwaltungsbeschwerde- verfahren (DJSG) und im jetzigen Verfahren vor Verwaltungsgericht (mit Beschwerdegegner) ist das streitberufene Gericht zur Überzeugung ge- langt, dass die Beschwerdeführerin und deren Vertreter ihre Mitwirkungs- pflicht nur ungenügend wahrgenommen haben. Die vom AFM am 1. März 2016 geforderten Nachweise liegen bis heute nicht vor. Ausser teilweise fast schon polemischen Appellen und zahlreichen Behauptungen bringen die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter keinerlei Argumente und Nachweise in das Verfahren ein, welche es der Behörde auch nur an- satzweise ermöglichen könnte, sich darauf verlässlich abstützen zu kön- nen. So sind bis heute die verwandtschaftlichen Verhältnisse der Be- schwerdeführerin gänzlich unklar geblieben – so insbesondere wie viele Geschwister die Beschwerdeführerin hat und wer der leibliche Vater der in die Schweiz nachzuziehenden Tochter ist; ebenso wenig belegt ist der Schulbesuch der Tochter in einem Internat mit dortiger Einschreibung und Zeugnissen. Die fehlende Betreuungsmöglichkeit durch die im gleichen Dorf lebende Schwester/Tante wird anfänglich damit begründet, dass diese selber zwei Kinder zu erziehen habe und für deren Lebensunterhalt auf-
- 12 - kommen müsse (Bg-act. I/82); später im Verfahren wird die Schwester/ Tante dann als 'drogenabhängig' (Bg-act. IIB/1) und kurz darauf als 'hoch- gradig drogenabhängig' (Bg-act. IIB/6) bezeichnet. Es fehlen zudem auch jegliche Auskünfte und Angaben über das familiäre Zusammenleben der Tochter und der Beschwerdeführerin vor deren Einreise in die Schweiz, so wie dies die Behörde (AFM) bereits 2016 ausdrücklich verlangt hat. Aus den im Verfahren vor Verwaltungsgericht offerierten Befragungen der Be- schwerdeführerin, ihres Ehemannes und der Tochter sind ausserdem keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, da diese Personen alle direkt oder indirekt vom Entscheid betroffen sind, also nicht unabhängig wären; auf eine Befragung wird deshalb vom Verwaltungsgericht verzich- tet.
E. 2.9 Diese Unzulänglichkeiten, welche allesamt von der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter ausgehen, führen dazu, dass der Entscheid des Be- schwerdegegners vom 7. Juni 2017 zu schützen ist. Der nachgesuchte Fa- miliennachzug scheitert am fehlenden Nachweis der geltend gemachten wichtigen familiären Gründe bzw. an der nicht erfolgten Mitwirkungspflicht seitens der Beschwerdeführerin. Der Behörde (AFM) kann diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden, hat sie der Beschwerdeführerin doch genau aufgezeigt, welche Informationen sie von ihr benötigt (Bg-act. I/76). Die Be- schwerde ist daher unbegründet und folglich abzuweisen.
E. 2.10 Daran ändert auch nichts, dass das Gesuch in den Jahren 2015 und 2016 grundsätzlich intakte Chancen gehabt hätte, zumal die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte in guten finanziellen Verhältnissen leben und eine Inte- gration während der obligatorischen Schulzeit realistisch erschien. Mit zu- nehmendem Alter des Kindes wird eine Integration aber erschwert. Die Be- schwerdeführerin steht es aber – wie ihr schon während des Verwaltungs- beschwerdeverfahrens aufgezeigt worden ist – frei, für ihre Tochter ein Ge- such um Zulassung zu einem Aufenthalt zwecks Aus- und Weiterbildung in der Schweiz im Sinne von Art. 27 AuG zu stellen. Es ist allerdings nicht
- 13 - Sache der Behörden und vorliegend auch nicht des Gerichts, der Be- schwerdeführerin Wege aufzuzeigen, wie sie ihrer Tochter zu einem Auf- enthalt in der Schweiz verhelfen kann.
E. 3 Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde, in der u.a. unter Einrei- chung eines Arztzeugnisses auf den schlechten Gesundheitszustand der auch im Ausland lebenden Grossmutter, welche C._____ betreue, hinge- wiesen wurde, hiess das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesund- heit (DJSG) am 16. Februar 2016 gut und wies die Angelegenheit zur wei- teren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an das AFM zurück unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellerin.
E. 3.1 Der angefochtene Entscheid vom 7. Juni 2017 ist demnach rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Be- schwerde vom 12. Juli 2017 führt.
E. 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund ver- gleichbarer Fälle (so etwa VGU U 16 56 vom 25. Januar 2017) erhebt das Gericht praxisgemäss auch vorliegend eine Staatsgebühr von Fr. 1'500.--.
E. 3.3 Aussergerichtlich steht dem Beschwerdegegner nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, da er lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht:
E. 4 Nachdem das AFM A._____ zum Einreichen verschiedener Dokumente und Informationen bezüglich des wichtigen familiären Grunds für den Fa- miliennachzug aufforderte, reichte diese innert erstreckter Frist bloss eine Schilderung der Situation aber keine Dokumente ein; erst im August 2016 liess sie dem AFM in einer Stellungnahme weitere Informationen zukom- men inkl. ein Dokument, welches als Arztzeugnis der Grossmutter bezeich- net wurde. Nach Ablauf einer Nachfrist für das Einreichen weiterer Doku- mente, welche ungenutzt verstrich, lehnte das AFM mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 das Gesuch um Familiennachzug erneut ab. Die geltend ge- machten familiären Gründe seien nicht im Geringsten nachgewiesen und
- 3 - es würde mit der Familie mütterlicherseits, insbesondere der Schwester der Beschwerdeführerin, eine alternative Betreuungsmöglichkeit im Heimat- land bestehen.
E. 5 Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 14. November 2016 erneut Ver- waltungsbeschwerde beim DJSG, welche diese mit Entscheid vom 7. Juni 2017 abwies.
E. 6 In der dagegen am 12. Juli 2017 erhobenen Beschwerde beim Verwal- tungsgericht lässt A._____ (Beschwerdeführerin) kostenfällig die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Familiennach- zugs für ihre Tochter C._____ beantragen. Begründet werden diese An- träge mit der Erklärung, dass die Tochter im Heimatland ein Internat besu- che und – wie in diesem Land üblich – die Betreuung durch die Grossmutter wahrgenommen werde; finanziell werde die Tochter nach wie vor von der Mutter und ihrem Mann unterstützt. Weil sich der Gesundheitszustand der Grossmutter zunehmend verschlechtere, sei die Betreuung durch sie nicht mehr sichergestellt, die Grossmutter bedürfte inzwischen selber der Pflege durch eine Drittperson. Eine alternative Betreuungsmöglichkeit bestehe dort nicht. Dagegen habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer teils auch längeren Besuche im Heimatland eine intensive Beziehung; die Tochter sei auch bereits in der Schweiz gewesen, weshalb sie auch zum Ehemann der Beschwerdeführerin eine Beziehung habe aufbauen können. Mit Sicherheit wäre deshalb für die Tochter ein Leben in der Schweiz, betreut durch ihre Mutter und deren Ehemann, besser als ein Verbleib im Heimatland mit ei- ner unklaren Betreuungssituation. Die Integrationschancen der Tochter seien gut, sei doch beabsichtigt, dass die Tochter mit Unterstützung der Mutter in einem Institut im Heimatland während dreier Monate ihre Deutschkenntnisse verbessern würde, sobald der Familiennachzug ge- währt würde; damit seien die Chancen auf eine Ausbildung mit folgender Erwerbstätigkeit in der Schweiz gewahrt. Damit sei auch der wichtige fami- liäre Grund ausgewiesen, welcher zu einem nachträglichen Familiennach-
- 4 - zug berechtige. In beweisrechtlicher Hinsicht wird die Befragung der Be- schwerdeführerin, ihres Ehemannes sowie der Tochter beantragt.
E. 7 Die Vorinstanz (DJSG/Beschwerdegegner) beantragte in ihrer Vernehm- lassung vom 19. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das ins Recht gelegte Foto, welches angeblich die Grossmutter zeigen solle, vermöge einen detaillierten Arztbericht nicht zu ersetzen; es sei die Oblie- genheit der Beschwerdeführerin, einen entsprechenden Arztbericht in einer Amtssprache einzureichen.
E. 8 Innert erstreckter Frist zur Stellungnahme nach provisorischem Abschluss des Schriftenwechsels liess die Beschwerdeführerin dem Gericht mitteilen, dass die Grossmutter am 11. September 2017 verstorben sei, was eine veränderte Sachlage bezüglich der Betreuungsverhältnisse darstelle. In- nert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2017 eine Kopie eines als Todesbescheinigung bezeichneten Dokumentes ein mitsamt partieller und handschriftlicher Übersetzung durch die Beschwer- deführerin; ausserdem wurde eine Kopie des Ausweises der Verstorbenen eingereicht, worauf ersichtlich sei, dass dieser gelocht ist.
E. 9 Der Beschwerdegegner drückte der Beschwerdeführerin in seiner Stellung- nahme vom 25. Oktober 2017 zunächst sein Beileid zum Tod ihrer Mutter aus; weiter bemängelt er, dass für die eingereichten Unterlagen erneut keine amtliche Übersetzung vorliege, womit nicht klar sei, wer die Überset- zung vorgenommen habe, was den Beweiswert mindere; dasselbe gelte bezüglich der gelochten Identitätskarte. Selbst aber ein Wegfall der Betreu- ungsperson ändere nichts an den gegebenen alternativen Betreuungsmög- lichkeiten im Heimatland.
E. 10 In ihrer Stellungnahme vom 4. November 2017 bedankt sich die Beschwer- deführerin für die Aussprache des Beileids durch den Beschwerdegegner
- 5 - und nimmt zur Kenntnis, dass dadurch die Tatsache des Todes ihrer Mutter auch ohne amtliche Übersetzung anerkannt sei. Das Gericht zieht in Erwägung:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 344.-- zusammen Fr. 1‘844.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu be- zahlen. - 14 -
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 65
1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar Gross URTEIL vom 13. November 2018 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz, Beschwerdeführerin gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Fremdenpolizei (Familiennachzug)
- 2 - 1. A._____ erwarb ihren Aufenthaltstitel in der Schweiz im Juli 2007 rückwir- kend per Heirat am 28. Juni 2007 mit B._____. Seit April 2015 ist A._____ im Besitz der Niederlassungsbewilligung und seit dem 17. November 2015 Schweizer Bürgerin. Mit Gesuch vom 15. Juli 2015 beantragte sie den Fa- miliennachzug für ihre aus einer früheren Beziehung stammenden Tochter C._____ welche im Ausland lebt. 2. Das Amt für Migration und Zivilrecht (AFM) lehnte den Familiennachzug von C._____ mit Verfügung vom 20. August 2015 ab wegen Verpassen der gesetzlichen Nachzugsfrist und wegen Fehlens der Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug. Es würden zudem keine wichtigen familiären Gründe geltend gemacht, welche einen nachträglichen Familien- nachzug rechtfertigten. 3. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde, in der u.a. unter Einrei- chung eines Arztzeugnisses auf den schlechten Gesundheitszustand der auch im Ausland lebenden Grossmutter, welche C._____ betreue, hinge- wiesen wurde, hiess das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesund- heit (DJSG) am 16. Februar 2016 gut und wies die Angelegenheit zur wei- teren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an das AFM zurück unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellerin. 4. Nachdem das AFM A._____ zum Einreichen verschiedener Dokumente und Informationen bezüglich des wichtigen familiären Grunds für den Fa- miliennachzug aufforderte, reichte diese innert erstreckter Frist bloss eine Schilderung der Situation aber keine Dokumente ein; erst im August 2016 liess sie dem AFM in einer Stellungnahme weitere Informationen zukom- men inkl. ein Dokument, welches als Arztzeugnis der Grossmutter bezeich- net wurde. Nach Ablauf einer Nachfrist für das Einreichen weiterer Doku- mente, welche ungenutzt verstrich, lehnte das AFM mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 das Gesuch um Familiennachzug erneut ab. Die geltend ge- machten familiären Gründe seien nicht im Geringsten nachgewiesen und
- 3 - es würde mit der Familie mütterlicherseits, insbesondere der Schwester der Beschwerdeführerin, eine alternative Betreuungsmöglichkeit im Heimat- land bestehen. 5. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 14. November 2016 erneut Ver- waltungsbeschwerde beim DJSG, welche diese mit Entscheid vom 7. Juni 2017 abwies. 6. In der dagegen am 12. Juli 2017 erhobenen Beschwerde beim Verwal- tungsgericht lässt A._____ (Beschwerdeführerin) kostenfällig die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Familiennach- zugs für ihre Tochter C._____ beantragen. Begründet werden diese An- träge mit der Erklärung, dass die Tochter im Heimatland ein Internat besu- che und – wie in diesem Land üblich – die Betreuung durch die Grossmutter wahrgenommen werde; finanziell werde die Tochter nach wie vor von der Mutter und ihrem Mann unterstützt. Weil sich der Gesundheitszustand der Grossmutter zunehmend verschlechtere, sei die Betreuung durch sie nicht mehr sichergestellt, die Grossmutter bedürfte inzwischen selber der Pflege durch eine Drittperson. Eine alternative Betreuungsmöglichkeit bestehe dort nicht. Dagegen habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer teils auch längeren Besuche im Heimatland eine intensive Beziehung; die Tochter sei auch bereits in der Schweiz gewesen, weshalb sie auch zum Ehemann der Beschwerdeführerin eine Beziehung habe aufbauen können. Mit Sicherheit wäre deshalb für die Tochter ein Leben in der Schweiz, betreut durch ihre Mutter und deren Ehemann, besser als ein Verbleib im Heimatland mit ei- ner unklaren Betreuungssituation. Die Integrationschancen der Tochter seien gut, sei doch beabsichtigt, dass die Tochter mit Unterstützung der Mutter in einem Institut im Heimatland während dreier Monate ihre Deutschkenntnisse verbessern würde, sobald der Familiennachzug ge- währt würde; damit seien die Chancen auf eine Ausbildung mit folgender Erwerbstätigkeit in der Schweiz gewahrt. Damit sei auch der wichtige fami- liäre Grund ausgewiesen, welcher zu einem nachträglichen Familiennach-
- 4 - zug berechtige. In beweisrechtlicher Hinsicht wird die Befragung der Be- schwerdeführerin, ihres Ehemannes sowie der Tochter beantragt. 7. Die Vorinstanz (DJSG/Beschwerdegegner) beantragte in ihrer Vernehm- lassung vom 19. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das ins Recht gelegte Foto, welches angeblich die Grossmutter zeigen solle, vermöge einen detaillierten Arztbericht nicht zu ersetzen; es sei die Oblie- genheit der Beschwerdeführerin, einen entsprechenden Arztbericht in einer Amtssprache einzureichen. 8. Innert erstreckter Frist zur Stellungnahme nach provisorischem Abschluss des Schriftenwechsels liess die Beschwerdeführerin dem Gericht mitteilen, dass die Grossmutter am 11. September 2017 verstorben sei, was eine veränderte Sachlage bezüglich der Betreuungsverhältnisse darstelle. In- nert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2017 eine Kopie eines als Todesbescheinigung bezeichneten Dokumentes ein mitsamt partieller und handschriftlicher Übersetzung durch die Beschwer- deführerin; ausserdem wurde eine Kopie des Ausweises der Verstorbenen eingereicht, worauf ersichtlich sei, dass dieser gelocht ist. 9. Der Beschwerdegegner drückte der Beschwerdeführerin in seiner Stellung- nahme vom 25. Oktober 2017 zunächst sein Beileid zum Tod ihrer Mutter aus; weiter bemängelt er, dass für die eingereichten Unterlagen erneut keine amtliche Übersetzung vorliege, womit nicht klar sei, wer die Überset- zung vorgenommen habe, was den Beweiswert mindere; dasselbe gelte bezüglich der gelochten Identitätskarte. Selbst aber ein Wegfall der Betreu- ungsperson ändere nichts an den gegebenen alternativen Betreuungsmög- lichkeiten im Heimatland. 10. In ihrer Stellungnahme vom 4. November 2017 bedankt sich die Beschwer- deführerin für die Aussprache des Beileids durch den Beschwerdegegner
- 5 - und nimmt zur Kenntnis, dass dadurch die Tatsache des Todes ihrer Mutter auch ohne amtliche Übersetzung anerkannt sei. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid des Beschwerdegegners (DJSG) vom 7. Juni 2017, worin dieser die Verfügung des AFM vom 12. Oktober 2016 betreffend Ablehnung des Familiennachzugs für die heute 16-jährige Tochter (nicht schweizerische Staatsangehörige) der Beschwer- deführerin (Schweizer Bürgerin durch Heirat) bestätigte und somit die da- gegen erhobene Verwaltungsbeschwerde vom 14. November 2016 ab- wies, soweit er darauf eintrat. Beschwerdethema bildet dabei die Frage, ob die angeführten Ablehnungsgründe (Nachzugsfrist verpasst; keine wichti- gen familiären Gründe für nachträglichen Familiennachzug dargetan) an- hand der bekannten Fakten (inkl. nachgereichter Dokumente) zutreffend sind. 1.2. Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht Graubünden legiti- miert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids vom 7. Juni 2017 ist die Beschwerdeführe- rin direkt nachteilig vom nichtbewilligten Familiennachzug für ihre Tochter betroffen, weil sie damit auch künftig nicht mit der im Ausland geborenen, heute 16-jährigen Tochter zusammenleben sowie gemeinsam zu Dritt als Familie (inkl. Schweizer Ehemann) in der Schweiz wird wohnen können. Die Beschwerde vom 12. Juli 2017 gegen den strittigen Entscheid ist über- dies innert der 30-tägigen Anfechtungsfrist nach Art. 52 Abs. 1 VRG erfolgt und hat auch die Formvorschriften für eine gültige Rechtsschrift nach Art. 38 Abs. 1 VRG erfüllt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten.
- 6 - 2.1. In materieller Hinsicht gilt es vorweg auf die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) inkl. zugehöriger Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE; SR142.201) hinzuweisen. Der ordentliche Familien- nachzug und die dafür einzuhaltenden Fristen sind in Art. 47 Abs. 1-3 AuG geregelt und lauten im Detail wie folgt: Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Abs. 1). Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2 (Abs. 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweize- rinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Abs. 3 lit. a), sowie bei Angehö- rigen von Ausländerinnen und Ausländern mit Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhält- nisses (Abs. 3 lit. b). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdefüh- rerin durch Heirat mit einem Schweizer Staatsbürger im Jahre 2007 ab April 2015 im Besitze einer Niederlassungsbewilligung für die Schweiz ist und seit November 2015 (durch erleichterte Einbürgerung aufgrund der Ehe mit einem Schweizer) gar über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Zum Zeit- punkt der ersten Gesuchstellung vom 15. Juli 2015 betreffend Familien- nachzug für ihre aus einer früheren Beziehung stammenden Tochter war damit zunächst Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG, nach erneuter Sachverhaltsab- klärung und Neubeurteilung der Sache im Jahre 2016 infolge zwischenzeit- licher Erlangung des Schweizer Bürgerrechts durch die Beschwerdeführe- rin neuerdings Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG anwendbar und massgebend. Nach- weislich reiste die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2007 zum Verbleib in der Schweiz ein; damals war ihre im Ausland verbliebende Tochter also 5 Jahre alt. Zwischen der ersten Gesuchstellung im Juli 2015 und der erst- maligen Einreise 2007 der Beschwerdeführerin sind somit 8 Jahre bzw. 9 Jahre seit 2016 (infolge Neubeurteilung AFM) verstrichen, womit die or- dentliche 5-jährige Nachzugsfrist für Kinder unter 12 Jahren nach Art. 47
- 7 - Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a AuG offensichtlich bei weitem (d.h. längst um 3 bzw. 4 Jahre) verpasst wurde. Der Ablauf der ordentlichen Gesetzesfrist für den von der Beschwerdeführerin beantragten Familiennachzug steht dem- nach ausser Frage. Es stellt sich damit jedoch immer noch die Kernfrage, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug "aus wichtigen Gründen" im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG i.V.m. Art. 75 VZAE bejaht werden können. 2.2. Laut Art. 47 Abs. 4 AuG (Sonderregelung) wird ein nachträglicher Famili- ennachzug nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, so- fern dies erforderlich ist. In Art. 75 VZAE wird dazu noch präzisiert: "Wich- tige familiäre Gründe [..] liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewährt werden kann." Die Bewilligung des Nach- zugs ausserhalb der gesetzlichen Fristen hat nach dem Willen des Gesetz- gebers aber die Ausnahme zu bleiben, soll die ordentliche Fristenregelung nicht ihres Sinnes entleert werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2016 E.3.1). Die Vorgabe nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG ist jedoch so zu handhaben, dass der Schutz des Familienlebens nach Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (Urteil 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E.3.1 mit Hinweis auf die Urteile 2C_765/2011 vom 28. November 2011 E.2.1, 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E.4.2 und 2C_709/2010 vom 25. Februar 2011 E.5.1,1; nochmals bestätigt in 2C_132/2016 vom 7. Juli 2016 E.2.2.2 mit Hinweis auf BGE 142 II 35 E.6.1, 138 I 246 E.3.2.1). 2.3. Die Beschwerdeführerin führt zu den wichtigen Gründen aus, sie sei die letzten Jahre mehrmals längere Zeit ins Heimatland gereist und habe dort ihre Mutter gepflegt. Eine alternative Betreuung für ihre Tochter sei nicht möglich, habe doch der leibliche Vater die Tochter nie anerkannt und sich selbstredend auch nie um sie gekümmert bzw. für sie interessiert; er kenne seine Tochter nicht einmal und umgekehrt. Die Schwester der Beschwer-
- 8 - deführerin (Tante) habe keine Beziehung zu ihrer Nichte und selber genug mit ihrem eigenem Leben zu kämpfen, sodass eine Betreuung alles andere als dem Kindeswohl dienlich wäre. Zurzeit wohne die Tochter in einem In- ternat und sei an den Wochenenden ohne Betreuung und Aufsicht, was ein unhaltbarer Zustand sei, wenn man sich die Problematik im Land mit dem Sextourismus vor Augen führe, welcher auch vor Minderjährigen nicht Halt mache. Die Beschwerdeführerin lege Wert auf eine positive Entwicklung der Tochter, weshalb sie als Mutter sie in die Schweiz holen wolle, damit sie hier in einem intakten familiären Umfeld mit entsprechender Betreuung ein würdiges Leben und ein gutes Umfeld für eine positive Entwicklung habe. Die Bemängelung der Arztzeugnisse durch den Beschwerdegegner sei unhaltbar und das Alter und die entsprechenden Beschwerden der Grossmutter augenfällig, wie sich aus einem beigelegten Foto unschwer erkennen lasse. Die Möglichkeit der Betreuung der Tochter durch die Schwester der Beschwerdeführerin sei eine Fehleinschätzung und die Tochter bliebe ganz auf sich allein gestellt, was mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei. Nach provisorischem Abschluss des Schriftenwechsels lässt die Beschwerdeführerin noch mitteilen, dass die Grossmutter verstorben sei und legt innert hierfür erstreckter Frist ein Dokument mit der Erklärung, das Dokument bescheinige den Tod der Grossmutter. Schliesslich leitet die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass ihr der Beschwerdegegner zum Tod der Grossmutter sein Beileid ausgesprochen habe, ab, dass das Versterben der Grossmutter als Tatsache anerkannt worden sei. 2.4. Der Beschwerdegegner hält die wichtigen familiären Gründe laut Art. 47 Abs. 4 AuG für nicht gegeben bzw. für beweismässig nicht erstellt. 2.5. Für die Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens wichtiger familiärer Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 i.V.m. Art. 75 VZAE verlangt die Rechtspre- chung des Bundesgerichts eine Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente des Einzelfalles (vgl. Urteile 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E.2, 2C_182/2016 vom 11. November 2016 E.2.2 sowie
- 9 - 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E.6.1). Eine wesentliche Veränderung der Betreuungsverhältnisse im Heimatland der nachzuziehenden Person – wie namentlich der Wegfall der bisherigen Betreuungsperson - kann grundsätzlich ein solch wichtiger Grund sein (Urteil 2C_591/2017 vom 16. April 2018 E.2.2.2 sowie 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E.4.1). 2.6. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts liegt das konkrete Problem vorliegend weniger in der Rechtsanwendung als in der Beweiswürdigung bzw. in der Frage, auf welchen Sachverhalt abzustellen ist. Auch wenn im öffentlichen Verfahrensrecht grundsätzlich die Offizialmaxime gilt, besteht doch eine Mitwirkungspflicht auf Seiten der Rechtssuchenden. Nachdem der Beschwerdegegner die Angelegenheit ein erstes Mal an das AFM zurückgesandt hatte, verlangte dieses von der Beschwerdeführerin zahlrei- che Dokumente und Auskünfte, um das Gesuch um Familiennachzug kor- rekt beurteilen zu können, so u.a. einen Auszug aus dem heimatlichen Fa- milienregister, ausgehend von der Beschwerdeführerin mit Eltern, Ge- schwister und allfällig weiterer Verwandtschaft mit aktuellen Wohnadres- sen, zudem Nachweise der schulischen Ausbildung der Tochter im Heimat- land sowie Auskünfte über das Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter vor der Einreise 2007 in die Schweiz etc.; für sämtliche behördlichen Unterlagen verlangte das AFM eine entsprechende Überset- zung in eine im Kanton Graubünden übliche Amtssprache (so beschwer- degegnerische Akten [Bg-act.] I/76). In nachfolgenden mündlichen Aussa- gen und schriftlichen Korrespondenzen zwischen dem AFM und dem da- maligen Vertreter der Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass amtliche Dokumente aus dem Heimatland offiziell zu übersetzen seien, da- mit das AFM diese beurteilen könne (Bg-act. I/87). In einem ausführlichen Schreiben des damaligen Vertreters der Beschwerdeführerin wird festge- halten, dass die Beschwerdeführerin neben einer Schwester auch einen Bruder habe, der in X._____ lebe; die Schwester sei in derselben Dorfge- meinschaft wie die gemeinsame Mutter (Grossmutter) wohnhaft und sei dort landwirtschaftlich tätig; der Ehemann der Beschwerdeführerin habe für
- 10 - die Familie weitere nutzbare landwirtschaftliche Areale hinzugekauft, um die Selbstversorgung sicherzustellen; auch seien neue Brunnen gebaut worden, damit neben der Selbstversorgung auch Produkte am Markt ver- kauft werden können, um so ein bescheidenes Einkommen zu erwirtschaf- ten. Allerdings habe die Tochter der Beschwerdeführerin weder zum Bruder (ihrem Onkel) noch zur Schwester (ihrer Tante) eine Bindung (vgl. Bg-act. I/82). Nachdem innert mehrfach erstreckter Frist neben eigenen schriftli- chen Ausführungen einzig eine Fotokopie eines unübersetzten ausländi- schen Dokumentes eingereicht wurde (Bg-act. I/88), wies das AFM das Ge- such vom 12. Oktober 2016 abermals ab mit der Begründung, dass wich- tige familiäre Gründe für den Familiennachzug geltend gemacht würden, diese aber nicht ansatzweise nachgewiesen seien. 2.7. In seiner Verwaltungsbeschwerde vom 14. November 2016 an den Be- schwerdegegner stellt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin deren Schwester als alleinerziehend und drogenabhängig dar. Zur Dokumenta- tion des sich angeblich rapide verschlechternden Gesundheitszustands der Grossmutter legt er ein unübersetztes Arztzeugnis ein. Im weiteren Schrif- tenwechsel bringt er vor, dass die Beschwerdeführerin ein Recht darauf habe, von den Behörden aufgezeigt zu erhalten, wie vorzugehen sei, dass der Teenager bei seiner leiblichen Mutter, die inzwischen Schweizer Bür- gerin sei, aufwachsen könne; die Behörden hätten dem Bürger zu dienen und nicht umgekehrt (Bg-act. IIB/6); demselben Schreiben liegen drei Fotos bei, eines davon scheint die Grossmutter zu zeigen, zu den anderen Bildern wird nichts ausgeführt bzw. wird der Betrachter im Dunkeln gelassen. An- statt die vom AFM aufgelisteten Dokumente und Auskünfte zu liefern, ver- langt der Vertreter der Beschwerdeführerin mehrmals eine persönliche Un- terredung mit dem Departementsvorsteher, was jeweils mit dem Hinweis auf das laufende Verwaltungsverfahren abgelehnt wird. Der angefochtene Entscheid vom 7. Juni 2017 bestätigte die Verfügung des AFM. Im Be- schwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht legt der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Foto der Grossmutter bei und offeriert die Aus-
- 11 - sagen seiner Mandantin, ihres Ehemannes und der nachzuziehenden Tochter der Beschwerdeführerin zum Beweis. Im Oktober 2017 legt der be- sagte Rechtsvertreter noch eine Kopie eines amtlichen Dokumentes aus dem Heimatland ein, welches den Tod der Grossmutter bescheinigen soll inkl. teilweiser handschriftlicher Übersetzung dieses Dokumentes auf Deutsch, verfasst durch die Beschwerdeführerin selber; weiter wird eine Kopie eines gelochten Personalausweises (angeblich der Grossmutter) teils mit englischer Übersetzung auf dem Dokument selber, eingereicht; schliesslich leitet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner zum Tod der Grossmutter kondo- liert, die Anerkennung dieser Tatsache ab. 2.8. In Berücksichtigung und Würdigung der soeben aufgezählten Handlungen und eingereichten Dokumente seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertretung im Verwaltungsverfahren (AFM), im Verwaltungsbeschwerde- verfahren (DJSG) und im jetzigen Verfahren vor Verwaltungsgericht (mit Beschwerdegegner) ist das streitberufene Gericht zur Überzeugung ge- langt, dass die Beschwerdeführerin und deren Vertreter ihre Mitwirkungs- pflicht nur ungenügend wahrgenommen haben. Die vom AFM am 1. März 2016 geforderten Nachweise liegen bis heute nicht vor. Ausser teilweise fast schon polemischen Appellen und zahlreichen Behauptungen bringen die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter keinerlei Argumente und Nachweise in das Verfahren ein, welche es der Behörde auch nur an- satzweise ermöglichen könnte, sich darauf verlässlich abstützen zu kön- nen. So sind bis heute die verwandtschaftlichen Verhältnisse der Be- schwerdeführerin gänzlich unklar geblieben – so insbesondere wie viele Geschwister die Beschwerdeführerin hat und wer der leibliche Vater der in die Schweiz nachzuziehenden Tochter ist; ebenso wenig belegt ist der Schulbesuch der Tochter in einem Internat mit dortiger Einschreibung und Zeugnissen. Die fehlende Betreuungsmöglichkeit durch die im gleichen Dorf lebende Schwester/Tante wird anfänglich damit begründet, dass diese selber zwei Kinder zu erziehen habe und für deren Lebensunterhalt auf-
- 12 - kommen müsse (Bg-act. I/82); später im Verfahren wird die Schwester/ Tante dann als 'drogenabhängig' (Bg-act. IIB/1) und kurz darauf als 'hoch- gradig drogenabhängig' (Bg-act. IIB/6) bezeichnet. Es fehlen zudem auch jegliche Auskünfte und Angaben über das familiäre Zusammenleben der Tochter und der Beschwerdeführerin vor deren Einreise in die Schweiz, so wie dies die Behörde (AFM) bereits 2016 ausdrücklich verlangt hat. Aus den im Verfahren vor Verwaltungsgericht offerierten Befragungen der Be- schwerdeführerin, ihres Ehemannes und der Tochter sind ausserdem keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, da diese Personen alle direkt oder indirekt vom Entscheid betroffen sind, also nicht unabhängig wären; auf eine Befragung wird deshalb vom Verwaltungsgericht verzich- tet. 2.9. Diese Unzulänglichkeiten, welche allesamt von der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter ausgehen, führen dazu, dass der Entscheid des Be- schwerdegegners vom 7. Juni 2017 zu schützen ist. Der nachgesuchte Fa- miliennachzug scheitert am fehlenden Nachweis der geltend gemachten wichtigen familiären Gründe bzw. an der nicht erfolgten Mitwirkungspflicht seitens der Beschwerdeführerin. Der Behörde (AFM) kann diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden, hat sie der Beschwerdeführerin doch genau aufgezeigt, welche Informationen sie von ihr benötigt (Bg-act. I/76). Die Be- schwerde ist daher unbegründet und folglich abzuweisen. 2.10. Daran ändert auch nichts, dass das Gesuch in den Jahren 2015 und 2016 grundsätzlich intakte Chancen gehabt hätte, zumal die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte in guten finanziellen Verhältnissen leben und eine Inte- gration während der obligatorischen Schulzeit realistisch erschien. Mit zu- nehmendem Alter des Kindes wird eine Integration aber erschwert. Die Be- schwerdeführerin steht es aber – wie ihr schon während des Verwaltungs- beschwerdeverfahrens aufgezeigt worden ist – frei, für ihre Tochter ein Ge- such um Zulassung zu einem Aufenthalt zwecks Aus- und Weiterbildung in der Schweiz im Sinne von Art. 27 AuG zu stellen. Es ist allerdings nicht
- 13 - Sache der Behörden und vorliegend auch nicht des Gerichts, der Be- schwerdeführerin Wege aufzuzeigen, wie sie ihrer Tochter zu einem Auf- enthalt in der Schweiz verhelfen kann. 3.1. Der angefochtene Entscheid vom 7. Juni 2017 ist demnach rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Be- schwerde vom 12. Juli 2017 führt. 3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund ver- gleichbarer Fälle (so etwa VGU U 16 56 vom 25. Januar 2017) erhebt das Gericht praxisgemäss auch vorliegend eine Staatsgebühr von Fr. 1'500.--. 3.3. Aussergerichtlich steht dem Beschwerdegegner nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, da er lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 344.-- zusammen Fr. 1‘844.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu be- zahlen.
- 14 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]